Musterklausel für IT-Verträge

Kostenlose Musterklausel für IT-Verträge

Regeln Sie schon bei Vertragsschluss, wie ein Streit beigelegt wird: vertraulich, vor einer staatlich anerkannten Gütestelle und mit vollstreckbarem Ergebnis. Frei verwendbar – ohne Anmeldung.

  • Staatlich anerkannte Gütestelle seit 2005
  • Von einem Fachanwalt für IT-Recht
  • Vollstreckbarer Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Warum eine Güteklausel in Ihren Vertrag gehört

Vorsorgen statt streiten

Im Streitfall ist der Weg bereits festgelegt. Niemand muss erst über das Verfahren verhandeln, wenn die Fronten verhärtet sind.

Vertraulich bleiben

Das Güteverfahren ist nicht öffentlich. Ein Projektstreit wird nicht vor Gericht und damit nicht vor Dritten ausgetragen.

Kosten planbar halten

Transparente Gebühren, grundsätzlich hälftig geteilt – statt eines Prozesses mit offenem Kostenrisiko über mehrere Instanzen.

Fairness signalisieren

Eine beidseitige Güteklausel zeigt dem Vertragspartner schon bei Vertragsschluss: Uns liegt an einer partnerschaftlichen Lösung.

Die Musterklausel

Ersetzen Sie vor der Verwendung den Platzhalter „§ …“ durch die Nummer im Vertrag. Fristen können Sie an Ihr Projekt anpassen.

Ausführliche Fassung – empfohlen für Projekt-, Software- und Rahmenverträge

§ … Güteverfahren

(1) Die Parteien verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Güteverfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt Florian Hitzler, [Straße Hausnummer], [PLZ] Stuttgart, nach deren jeweils geltender Verfahrensordnung (abrufbar unter https://guetestelle-zivilrecht.de/service/) durchzuführen. Jede Partei kann das Güteverfahren durch einen Antrag bei der Gütestelle einleiten; die andere Partei verpflichtet sich, daran teilzunehmen.

(2) Ist die Gütestelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert, tätig zu werden, tritt an ihre Stelle eine andere staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, auf die sich die Parteien einigen. Kommt eine solche Einigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch eine Partei zustande, entfällt die Verpflichtung nach Absatz 1.

(3) Ein gerichtliches Verfahren kann eingeleitet werden, sobald
a) das Güteverfahren ohne Einigung beendet ist,
b) die andere Partei nicht innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung des Güteantrags durch die Gütestelle ihre Teilnahme erklärt hat oder
c) das Güteverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle beendet ist.

(4) Unberührt bleiben Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, das selbständige Beweisverfahren sowie Maßnahmen, die zur Wahrung von Ausschluss- oder Klagefristen erforderlich sind.

(5) Die Kosten des Güteverfahrens richten sich nach der Verfahrensordnung der Gütestelle.

Kurzfassung – für Angebote, Auftragsbestätigungen und kürzere Verträge

Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens führen die Parteien bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Güteverfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt Florian Hitzler, [Straße Hausnummer], [PLZ] Stuttgart, nach deren jeweils geltender Verfahrensordnung durch. Erklärt die andere Partei nicht innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung des Güteantrags ihre Teilnahme oder endet das Güteverfahren ohne Einigung, steht der Rechtsweg offen. Einstweiliger Rechtsschutz, das selbständige Beweisverfahren und Maßnahmen zur Fristwahrung bleiben unberührt.

Optionaler Zusatz – Treffwert-Verfahren mit verdeckten Angeboten

Für Verträge, bei denen Streit vor allem um Geld zu erwarten ist. Der Zusatz ergänzt die ausführliche Fassung. Mehr zum Treffwert-Verfahren

(6) Betrifft die Streitigkeit eine Geldforderung, wird auf Verlangen einer Partei im Güteverfahren eine Einigung mit verdeckten Angeboten (Treffwert-Verfahren) versucht. Die Einzelheiten, insbesondere die Zahl der Runden und den Einigungsbetrag, legen die Parteien in der Güteverhandlung fest.

Wichtige Hinweise zur Verwendung

  • Nur zwischen Unternehmen: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern ist eine Pflicht zur vorherigen außergerichtlichen Streitbeilegung unwirksam (§ 309 Nr. 14 BGB). Die Klausel ist für Verträge zwischen Unternehmern bestimmt.
  • Beidseitig und mit Ausstieg: Die Klausel bindet beide Parteien gleichermaßen und öffnet den Rechtsweg, wenn die Gegenseite nicht teilnimmt oder das Verfahren scheitert. Das ist für die Ausgewogenheit wichtig, gerade wenn sie in AGB verwendet wird.
  • Wirkung: Wird entgegen der Klausel ohne vorheriges Güteverfahren geklagt, kann die andere Partei dies rügen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klage dann als derzeit unzulässig abzuweisen.
  • Verjährung: Die Einreichung des Güteantrags kann die Verjährung hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Die Klausel kostet Sie also keine Zeit.
  • Keine Beratung: Die Musterklausel ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Als neutraler Schlichter berate ich keine Vertragspartei bei ihrer Verwendung.

Häufige Fragen

Darf ich die Musterklausel kostenlos verwenden?

Ja. Sie dürfen die Klausel unentgeltlich in Ihre Verträge und Vertragsmuster übernehmen und an Ihren Bedarf anpassen.

Muss ich die Gütestelle vorab informieren?

Nein. Erst wenn es tatsächlich zu einem Streit kommt, stellt eine Partei den Güteantrag.

Was kostet das Güteverfahren im Streitfall?

Es gelten die Gebühren der Verfahrensordnung, die die Parteien grundsätzlich je zur Hälfte tragen. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite IT-Gütestelle.

Kann ich die Klausel auch in Verträgen mit Verbrauchern verwenden?

In AGB gegenüber Verbrauchern nicht als Pflicht (§ 309 Nr. 14 BGB). Ein Güteverfahren können Verbraucher und Unternehmer im Streitfall aber jederzeit freiwillig vereinbaren.

Was gilt, wenn die Gütestelle nicht tätig werden kann?

Für diesen Fall sieht Absatz 2 der ausführlichen Fassung vor, dass die Parteien eine andere staatlich anerkannte Gütestelle wählen – oder die Verpflichtung entfällt. Ihr Vertrag bleibt also in jedem Fall handlungsfähig.

Klausel verwendet? Im Streitfall genügt ein Antrag.

Kommt es zum Streit, stellen Sie einfach den Güteantrag – per E-Mail, Brief, Telefax oder beA. Einen Musterantrag (PDF) finden Sie im Service-Bereich.

Vom Präsidenten des Landgerichts Stuttgart als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Die Gütestelle besteht seit Mai 2005.