Einigen, ohne als Erster nachzugeben.
Das Treffwert-Verfahren ist eine Einigung mit verdeckten Angeboten (Double Blind Bidding) in der Güteverhandlung: Beide Seiten nennen dem neutralen Schlichter vertraulich ihren Betrag. Treffen sich die Angebote, wird der Vergleich sofort protokolliert – und ist vollstreckbar.
- Staatlich anerkannte Gütestelle seit 2005
- Kein Treffer – keine Offenlegung
- Vollstreckbarer Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Das Dilemma jeder Vergleichsverhandlung
Wer zuerst nachgibt, verliert
Wer als Erster einen Betrag nennt, gibt seine Position preis. Jedes Zugeständnis wird zum neuen Ausgangspunkt für die Gegenseite.
Niemand will das Gesicht verlieren
Gegenüber Geschäftsführung, Mandanten oder sich selbst fällt es schwer, offen von der eigenen Forderung abzurücken.
Das Ergebnis: Stillstand
Beide warten auf den ersten Schritt der anderen Seite. Eine Einigung, die längst möglich wäre, kommt nicht zustande.
Oft liegen die Vorstellungen näher beieinander, als beide Seiten zugeben möchten. Das Treffwert-Verfahren macht sichtbar, ob eine Einigung möglich ist – ohne dass jemand Zugeständnisse offenlegen muss, die nicht zum Ziel führen.
So funktioniert Treffwert
1. Verdeckt bieten
Stimmen beide Parteien zu, nennt jede dem Schlichter vertraulich ihren Betrag: die eine ihre Mindestforderung, die andere ihre höchste Zahlungsbereitschaft.
2. Neutral abgleichen
Der Schlichter teilt nur mit, ob sich die Beträge treffen. Passen sie nicht zusammen, erfährt keine Seite die Zahl der anderen. Es sind mehrere Runden möglich.
3. Treffwert = Vergleich
Treffen sich die Angebote, gilt der vorab vereinbarte Einigungsbetrag – der Treffwert, etwa der Mittelwert. Der Vergleich wird sofort protokolliert und ist vollstreckbar.
Beispiel: Der Antragsteller fordert mindestens 12.000 €, die Gegenseite wäre bereit, bis zu 14.000 € zu zahlen. Die Angebote überschneiden sich – der Treffwert ist der vereinbarte Mittelwert von 13.000 €. Ohne verdeckte Angebote hätte womöglich keine Seite den ersten Schritt gewagt.
Die Regeln – Zahl der Runden und Einigungsbetrag – legen die Parteien vor der ersten Runde gemeinsam fest. Die verdeckten Runden lassen sich mit einem klassischen Gespräch verbinden: etwa erst die Sachlage erörtern, dann bieten.
Klassisch verhandeln oder Treffwert?
| Klassische Vergleichsverhandlung | Treffwert vor der Gütestelle |
|---|---|
| Wer zuerst einen Betrag nennt, gibt seine Position preis | Kein Treffer – keine Offenlegung |
| Taktisches Feilschen über viele Runden | Jede Seite nennt den Betrag, mit dem sie leben kann |
| Zugeständnisse werden von der Gegenseite gesehen und genutzt | Zugeständnisse bleiben vertraulich, bis eine Einigung feststeht |
| Außergerichtlicher Vergleich ist kein Vollstreckungstitel | Vergleich ist vollstreckbar (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) |
Für wen eignet sich Treffwert?
Unternehmen
Bei offenen Forderungen, Werklohn, Kaufpreis oder Schadensersatz – wenn es im Kern ums Geld geht und die Geschäftsbeziehung nicht unnötig belastet werden soll.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Für eine Einigung im Interesse Ihrer Mandanten, ohne als Erste nachgeben zu müssen. Anträge nehme ich auch per beA entgegen.
Privatpersonen
Etwa bei Streit über Handwerkerrechnungen, Kaufpreise oder Rückzahlungen – wenn beide Seiten eine schnelle, verbindliche Lösung suchen.
Besonders sinnvoll ist das Treffwert-Verfahren, wenn es um Beträge von einigen Tausend Euro aufwärts geht. Für Streitigkeiten, in denen es nicht um Geld geht – etwa Nacherfüllung, Herausgabe oder Unterlassung –, eignet sich das klassische Güteverfahren.
Für Kolleginnen und Kollegen
- Ohne Gesichtsverlust: Sie müssen gegenüber der Gegenseite nicht offen nachgeben – Ihr Angebot bleibt vertraulich, solange es nicht zur Einigung führt.
- Einigungsgebühr: Kommt es zur Einigung, entsteht auch für die beteiligten Rechtsanwälte die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG.
- Verjährung: Bereits die Einreichung des Güteantrags kann die Verjährung hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
- Einfach: Antrag in Textform genügt – per E-Mail, Telefax, Brief oder beA.
Ihr Risiko ist überschaubar
Verjährung hemmen
Bereits die Einreichung des Güteantrags kann die Verjährung Ihres Anspruchs hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) – unabhängig davon, ob die Gegenseite teilnimmt.
Keine Offenlegung
Treffen sich die Angebote nicht, erfährt die Gegenseite Ihren Betrag nicht. Ihre Verhandlungsposition bleibt gewahrt.
Rechtsweg bleibt offen
Kommt keine Einigung zustande, steht Ihnen der ordentliche Rechtsweg weiterhin uneingeschränkt offen.
Ein Antrag – und der erste Schritt ist getan
Für den Güteantrag genügt eine E-Mail. Die Vorlage enthält bereits alle erforderlichen Angaben.
Der Weg zur Einigung
- Sie stellen den Güteantrag in Textform und geben an, dass Sie das Treffwert-Verfahren nutzen möchten.
- Die Gütestelle übermittelt den Antrag der Gegenseite, die frei entscheidet, ob sie teilnimmt.
- Nach ihrer Zustimmung bestimmt der Schlichter den Termin – vor Ort in Stuttgart oder per Video, wenn keine Partei gewichtige Einwände hat.
- In der Güteverhandlung legen beide Seiten die Regeln fest und geben ihre verdeckten Angebote ab.
- Bei einem Treffer wird der Vergleich protokolliert, vorgelesen und unterschrieben. Mit der Vollstreckungsklausel des Amtsgerichts Stuttgart ist er vollstreckbar.
Transparente Kosten
Das Treffwert-Verfahren ist Teil der Güteverhandlung. Es gelten daher die regulären Gebühren nach der Verfahrensordnung der Gütestelle. Die Parteien tragen sie grundsätzlich je zur Hälfte; abweichende Vereinbarungen, auch Pauschalen, sind möglich.
| Position | Gesamtpreis inkl. 19 % USt | netto |
|---|---|---|
| Einleitungsgebühr (einmalig) | 297,50 € | 250,00 € |
| Güteverhandlung inkl. Vor- und Nachbereitung, je angefangene Stunde | 214,20 € | 180,00 € |
| Einigungsgebühr bei Einigung (Nr. 1000 VV RVG) | abhängig vom Streitwert, zzgl. 19 % USt | nach RVG |
| Auslagen und Reisekosten | nach RVG, zzgl. 19 % USt | nach RVG |
Rechenbeispiel: Bei insgesamt zwei Stunden Aufwand für die Güteverhandlung einschließlich Vor- und Nachbereitung fallen 725,90 € inkl. 19 % USt an (610,00 € netto), also 362,95 € je Partei (305,00 € netto). Kommt es zur Einigung, kommt die streitwertabhängige Einigungsgebühr hinzu.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Angebot, wenn es keinen Treffer gibt?
Es wird der Gegenseite nicht mitgeteilt. Sie erfährt lediglich, dass die Angebote noch nicht zusammenpassen. Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wie viele Runden gibt es?
Das legen die Parteien vor der ersten Runde gemeinsam fest. Möglich sind zum Beispiel bis zu drei Runden, in denen die Angebote angepasst werden können.
Bin ich an mein Angebot gebunden?
Auf die Regeln verständigen sich beide Parteien vor der ersten Runde. Treffen sich die Angebote, wird der Vergleich zum vereinbarten Einigungsbetrag protokolliert und von den Parteien unterschrieben.
Muss die Gegenseite mitmachen?
Nein, die Teilnahme am Güteverfahren und am Treffwert-Verfahren ist freiwillig. Gerade die Diskretion des Verfahrens macht die Teilnahme für viele aber attraktiv.
Ist das Ergebnis vollstreckbar?
Ja. Aus dem protokollierten Vergleich findet nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung statt – wie aus einem gerichtlichen Vergleich. Die Vollstreckungsklausel erteilt das Amtsgericht Stuttgart.
Was passiert, wenn keine Einigung erzielt wird?
Das Scheitern wird protokolliert, und der ordentliche Rechtsweg steht Ihnen offen. Eine mit Einreichung des Güteantrags eingetretene Verjährungshemmung endet erst sechs Monate nach Beendigung des Güteverfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB).
Ersetzt das eine anwaltliche Beratung?
Nein. Als Schlichter bin ich neutral und vertrete keine der Parteien. Ich bewerte weder Ihre Forderung noch Ihr Angebot. Für eine rechtliche Beratung benötigen Sie einen eigenen Anwalt.
Jetzt den ersten Schritt machen
Für den Güteantrag genügt eine E-Mail mit diesen Angaben:
- Namen und ladungsfähige Anschriften beider Parteien, bei Unternehmen auch der gesetzliche Vertreter
- eine kurze Darstellung des Streits, des Betrags und Ihres Ziels
- Ihre Unterschrift bzw. die Ihres Bevollmächtigten – bei E-Mail z. B. als unterschriebener Scan im Anhang
Gern informiere ich Sie vorab über Ablauf und Kosten. Eine rechtliche Beratung zu Ihrem Fall ist mir als neutralem Schlichter nicht möglich.
Vom Präsidenten des Landgerichts Stuttgart als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Die Gütestelle besteht seit Mai 2005. Treffwert ist eine zur Eintragung angemeldete Marke von Florian Hitzler.

