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IT-Gütestelle

IT-Streit beilegen, bevor er Ihr Projekt lähmt.

Vertraulich, in der Regel in einem einzigen Termin und mit vollstreckbarem Ergebnis – vor einer staatlich anerkannten Gütestelle, geleitet von Rechtsanwalt Florian Hitzler, Fachanwalt für IT-Recht.

  • Staatlich anerkannte Gütestelle seit 2005
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Vollstreckbarer Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Jeder Tag im Konflikt kostet Zeit, Geld und Nerven

Projekt in Schieflage

Der IT-Dienstleister liefert nicht wie vereinbart – oder der Auftraggeber verweigert die Abnahme. Das Projekt steht still.

Vertragsstreit

Ein Streit über Lizenzen, SaaS- oder Wartungsverträge blockiert die Zusammenarbeit und bindet Ressourcen.

Datenschutz

Zwei Unternehmen streiten über Verantwortlichkeiten oder Pflichten aus dem Datenschutzrecht.

Prozess unerwünscht

Ein Gerichtsverfahren wäre aufwendig, langwierig und öffentlich – das wollen Sie Ihrem Unternehmen ersparen.

Ein Güteverfahren bietet einen strukturierten Weg zur Einigung – mit einem neutralen Schlichter, der die technischen und vertraglichen Besonderheiten von IT-Streitigkeiten kennt.

Güteverfahren oder Gerichtsprozess?

GerichtsverfahrenGüteverfahren
Oft lange Verfahrensdauer, ggf. über mehrere InstanzenIn der Regel eine einzige mündliche Verhandlung
Öffentliche VerhandlungNicht öffentlich, Schlichter zur Verschwiegenheit verpflichtet
Kosten abhängig vom Streitwert, Risiko der Kostenerstattung an die GegenseiteTransparente Gebühren, grundsätzlich hälftig geteilt
Das Gericht entscheidetSie entscheiden selbst über die Lösung
Geschäftsbeziehung wird oft dauerhaft belastetEinvernehmliche Lösung kann die Zusammenarbeit erhalten
Urteil oder Vergleich ist vollstreckbarVergleich ist ebenfalls vollstreckbar (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Der entscheidende Punkt: Aus einem vor der Gütestelle protokollierten Vergleich kann nach Erteilung der Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung betrieben werden – wie aus einem gerichtlichen Vergleich, ohne erneuten Prozess.

Warum diese Gütestelle?

Fachlich einschlägig

Als Fachanwalt für IT-Recht verstehe ich Softwareprojekte, Lizenzmodelle und Datenschutzfragen – nicht nur allgemeines Zivilrecht.

Erfahren

Seit Mai 2005 vom Präsidenten des Landgerichts Stuttgart anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Neutral

Als Schlichter vertrete ich keine Partei. Ich vermittle und kann Lösungen vorschlagen – die Entscheidung treffen Sie.

Ihr Risiko ist überschaubar

Verjährung hemmen

Bereits die Einreichung des Güteantrags kann die Verjährung Ihres Anspruchs hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) – unabhängig davon, ob die Gegenseite teilnimmt.

Klare Kosten bei Absage

Lehnt die Gegenseite die Teilnahme ab, tragen Sie lediglich die Einleitungsgebühr von 297,50 € inkl. 19 % USt (250,00 € netto).

Rechtsweg bleibt offen

Kommt keine Einigung zustande, steht Ihnen der ordentliche Rechtsweg weiterhin uneingeschränkt offen.

Ein Antrag – und der erste Schritt ist getan

Für den Güteantrag genügt eine E-Mail. Die Vorlage enthält bereits alle erforderlichen Angaben.

So läuft ein Güteverfahren ab

1. Güteantrag stellen

Sie reichen den Antrag in Textform ein – per Brief, Telefax oder E-Mail, als Rechtsanwalt auch per beA. Er nennt die Parteien mit ladungsfähiger Anschrift, den Streitgegenstand und Ihr Ziel und ist unterschrieben.

2. Beteiligung der Gegenseite

Die Gütestelle übermittelt den Antrag an die Gegenseite und fordert sie auf, sich zu erklären, ob sie am Güteverfahren teilnimmt. Die Teilnahme ist freiwillig.

3. Terminbestimmung

Hat die Gegenseite zugestimmt, bestimmt der Schlichter umgehend Ort und Zeit der Güteverhandlung.

4. Güteverhandlung

Mündlich, nicht öffentlich und ohne vorbereitende Schriftsätze – in der Regel in einem einzigen Termin. Die Parteien erscheinen persönlich; per Video ist möglich, wenn keine Partei gewichtige Einwände erhebt.

5. Vergleich & Protokoll

Eine Einigung wird protokolliert, vorgelesen und von den Parteien unterschrieben. Mit der Vollstreckungsklausel des Amtsgerichts Stuttgart ist sie vollstreckbar. Ohne Einigung wird das Scheitern protokolliert.

Treffwert: Einigung mit verdeckten Angeboten

Niemand will zuerst nachgeben? Für Geldforderungen biete ich in der Güteverhandlung das Treffwert-Verfahren an – eine Einigung mit verdeckten Angeboten (Double Blind Bidding): Beide Seiten nennen dem Schlichter vertraulich ihren Betrag. Treffen sich die Angebote, wird der Vergleich sofort protokolliert – passen sie nicht zusammen, erfährt keine Seite die Zahl der anderen.

Gute Gründe auch für die Gegenseite

Ein Güteverfahren gelingt nur, wenn beide Seiten teilnehmen. Diese Argumente sprechen auch aus Sicht der Gegenseite dafür:

  • Vertraulichkeit: Keine öffentliche Verhandlung – der Konflikt bleibt unter den Beteiligten.
  • Kontrolle: Niemand entscheidet über ihren Kopf hinweg. Eine Lösung gibt es nur, wenn beide zustimmen.
  • Kosten: Transparente Gebühren, grundsätzlich hälftig geteilt.
  • Neutralität: Der Schlichter vertritt keine Partei, beide können sich anwaltlich begleiten lassen.
  • Zukunft: Eine einvernehmliche Lösung kann die Geschäftsbeziehung erhalten.
  • Diskretion: Im Treffwert-Verfahren muss niemand Zugeständnisse offenlegen, die nicht zur Einigung führen.

Transparente Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Verfahrensordnung der Gütestelle. Die Parteien tragen sie grundsätzlich je zur Hälfte; abweichende Vereinbarungen, auch Pauschalen, sind möglich.

PositionGesamtpreis inkl. 19 % UStnetto
Einleitungsgebühr (einmalig)297,50 €250,00 €
Güteverhandlung inkl. Vor- und Nachbereitung, je angefangene Stunde214,20 €180,00 €
Einigungsgebühr bei Einigung (Nr. 1000 VV RVG)abhängig vom Streitwert, zzgl. 19 % UStnach RVG
Auslagen und Reisekostennach RVG, zzgl. 19 % UStnach RVG

Rechenbeispiel: Bei insgesamt drei Stunden Aufwand für die Güteverhandlung einschließlich Vor- und Nachbereitung fallen 940,10 € inkl. 19 % USt an (790,00 € netto), also 470,05 € je Partei (395,00 € netto). Kommt es zur Einigung, kommt die streitwertabhängige Einigungsgebühr hinzu.

Verfahrensordnung der Gütestelle (PDF)

Häufige Fragen

Muss die Gegenseite mitmachen?

Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Oft überzeugen aber Vertraulichkeit, geteilte Kosten und die Möglichkeit, selbst über die Lösung zu entscheiden. Lehnt die Gegenseite ab, endet das Verfahren und Sie tragen lediglich die Einleitungsgebühr.

Ist das Ergebnis rechtlich bindend?

Ja. Aus dem protokollierten Vergleich findet nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung statt – wie aus einem gerichtlichen Vergleich. Die Vollstreckungsklausel erteilt das Amtsgericht Stuttgart.

Wird die Verjährung gehemmt?

Die Einreichung des Güteantrags bei einer staatlich anerkannten Gütestelle kann die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen. Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB).

Bleibt alles vertraulich?

Ja. Das Verfahren ist nicht öffentlich, und der Schlichter ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Güteverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Kann ich meinen Anwalt mitbringen?

Ja. Jede Partei kann sich eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen. Unternehmen können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, die zu Entscheidungen ermächtigt sind.

Was passiert im Treffwert-Verfahren mit meinem Angebot, wenn es keinen Treffer gibt?

Es wird der Gegenseite nicht mitgeteilt. Sie erfährt lediglich, dass die Angebote noch nicht zusammenpassen. Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, und die Güteverhandlung wird wie gewohnt fortgesetzt.

Was passiert, wenn keine Einigung erzielt wird?

Das Scheitern wird protokolliert. Der ordentliche Rechtsweg steht Ihnen weiterhin offen. Eine mit Einreichung des Güteantrags eingetretene Verjährungshemmung bleibt auch ohne Einigung bestehen: Sie endet erst sechs Monate nach Beendigung des Güteverfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Diese Zeit steht Ihnen zur Verfügung, um Ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Ersetzt das eine anwaltliche Beratung?

Nein. Als Schlichter bin ich neutral und vertrete keine der Parteien. Für eine rechtliche Beratung oder Vertretung benötigen Sie einen eigenen Anwalt.

Schon beim Vertragsschluss vorsorgen

Mit unserer kostenlosen Musterklausel legen Sie bereits im IT-Vertrag fest, dass ein Streit zunächst vor der Gütestelle beigelegt wird – beidseitig, ausgewogen und frei verwendbar.

Jetzt den ersten Schritt machen

Für den Güteantrag genügt eine E-Mail mit diesen Angaben:

  • Namen und ladungsfähige Anschriften beider Parteien, bei Unternehmen auch der gesetzliche Vertreter
  • eine kurze Darstellung des Streits und Ihres Ziels
  • Ihre Unterschrift bzw. die Ihres Bevollmächtigten – bei E-Mail z. B. als unterschriebener Scan im Anhang

Gern informiere ich Sie vorab über Ablauf und Kosten. Eine rechtliche Beratung zu Ihrem Fall ist mir als neutralem Schlichter nicht möglich.

Vom Präsidenten des Landgerichts Stuttgart als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Die Gütestelle besteht seit Mai 2005.